Was bedeutet “nacktes Eigentum” – und darf ich damit eine konventionierte Wohnung beziehen?

Viele Interessierte stellen sich beim Thema konventionierter Wohnraum dieselbe Frage: Darf ich eine konventionierte Wohnung beziehen, obwohl ich bereits Eigentümer einer anderen Immobilie bin? Die Antwort lautet: Es kommt darauf an – insbesondere darauf, in welcher Form das Eigentum besteht.

Ein konkreter Fall, der immer wieder auftritt: Sie sind nackter Eigentümer einer Wohnung, die allerdings mit einem Fruchtgenuss- oder Wohnrecht belastet ist, zum Beispiel zugunsten eines Elternteils oder Verwandten. Diese Person nutzt die Wohnung, während Sie als Eigentümer selbst keinen Zugriff auf Nutzung oder Verfügung haben. Wie wirkt sich das auf Ihr Recht aus, eine konventionierte Wohnung zu besetzen?

Entscheidend ist: Das nackte Eigentum – also Eigentum ohne Nutzungsrecht – zählt rechtlich nicht als „Besitz“ im Sinne des Gesetzes, wenn die Wohnung durch ein Fruchtgenuss- oder Wohnrecht belegt ist. In einem solchen Fall dürfen Sie sehr wohl eine konventionierte Wohnung besetzen, vorausgesetzt natürlich, alle anderen Voraussetzungen wie Wohnsitz oder Arbeitsplatz in Südtirol sind erfüllt.

Fazit: Nacktes Eigentum ist kein Ausschlusskriterium

Wenn Sie nur als nackter Eigentümer einer Immobilie eingetragen sind und diese Wohnung durch das Fruchtgenuss- oder Wohnrecht einer anderen Person genutzt wird, steht dem Bezug einer konventionierten Wohnung nichts im Wege – zumindest aus rechtlicher Sicht.

Wenn Sie unsicher sind, ob Ihre individuelle Situation alle Voraussetzungen erfüllt, stehen wir Ihnen als Immobilienexperten für Südtirol gerne beratend zur Seite!

Dr. Lukas Pörnbacher

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